Satzung
Förderverein Feuerwehr Barntrup e.V.

dieses sind die Einsatzabteilungen Alverdissen, Barntrup, Sonneborn, die Jugendfeuerwehr und die Ehrenabteilung

 


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Inhaltsverzeichnis

  • 1 Name, Sitz, Rechtsform
  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
  • 3 Mitglieder des Vereins
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 7 Mittel
  • 8 Organe des Vereins
  • 9 Mitgliederversammlung
  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
  • 12 Vereinsvorstand
  • 13 Geschäftsführung und Vertretung
  • 14 Rechnungswesen
  • 15 Haftung des Vereins
  • 16 Auflösung
  • 17 Inkrafttreten

 

1  Name, Sitz, Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen
    „Förderverein Feuerwehr Barntrup e.V. “
    im folgenden Verein genannt.

  2. Der Sitz des Vereines ist Barntrup, Im Kälbertal 33

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen. 

 

2  Zweck und Aufgaben des Vereines
  1. Der Verein hat den Zweck,
    1. das Feuerwehrwesen in der Stadt Barntrup nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern; 
    2. die Interessen der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Barntrup (Einsatzabteilungen, Kochgruppe, Jugendfeuerwehr, Ehrenabteilung) zu koordinieren.

  1. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere, 
    1. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
    2. die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; 
    3. sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz etc., der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten; 
    4. interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
    5. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
    6. die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen; 
    7. mit den, am Brandschutz interessierten-, und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten;
    8. Die Kameradschaft innerhalb der einzelnen Abteilungen und untereinander zu fördern.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

 

3  Mitglieder des Vereins

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Dem Verein können angehören, 

  1. die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Barntrup
  2. die Angehörigen der Einsatzabteilungen (z.Zt. Barntrup, Alverdissen und Sonneborn); 
  3. die Angehörigen der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Barntrup
  4. die Angehörigen der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Barntrup
  5. Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Barntrup.

 

Andere natürliche oder juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

4  Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

  2. Die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen und eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

  1. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um das Feuerwehrwesen in der Stadt Barntrup erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

 

5  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung einer Abteilung nach §3 a) bis d).

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes oder Ausschluss aus dem Verein.

  4. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

  5. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich zuzustellen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser Widerspruch einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung.

  6. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden. 

 

  1. Vereinsmitglieder haben nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

6  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

 

7  Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  4. durch Öffentlichkeitsarbeit, 
  5. durch Werbeveranstaltungen, 



8  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand

 

9  Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter
    Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mittels Aushang am „INFO – Brett“ in der Feuerwache Barntrup,
    Im Kälbertal 33, einzuberufen. Zusätzlich sollen die Mitglieder unverbindlich schriftlich eingeladen werden.

 

  1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt werden.

  2. Auf Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, 

  1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; 
  2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
  3. die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 12 dieser Satzung; 
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 
  5. die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes; 
  6. die Wahl der Kassenprüfer; 
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  9. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

11  Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet.
    Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, oder ihr Stimmrecht schriftlich auf eines der unter § 3 a) bis e) benannten Gruppen übertragen haben.
    Die Beschlussfähigkeit ist durch den Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung festzustellen.
    Bei Beschlussunfähigkeit muss die Einberufung für eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung  innerhalb von vier Wochen erfolgen, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der Einladung hingewiesen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    Stimmberechtigt sind alle unter § 3a) bis e) genannter Mitglieder.
    Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.

 

  1. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird. 

 

12  Vereinsvorstand
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden; 
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. dem Geschäftsführer; 
  4. dem Schriftführer;
  5. einem gewählten Vertreter aus der Einsatzabteilung Alverdissen;
  6. einem gewählten Vertreter aus der Einsatzabteilung Barntrup;
  7. einem gewählten Vertreter aus der Einsatzabteilung Sonneborn;
  8. einem gewählten Vertreter aus der Ehrenabteilung;
  9. einem gewählten Vertreter der eingesetzten Jugendwarte

 

Sofern die unter 1.5 bis 1.9 genannten Personen verhindert sind, nehmen die jeweils gewählten Vertreter die Stimmrechte in der Vorstandssitzung wahr.

Sind der Leiter der Feuerwehr (Wehrführer) und der stellvertretende Leiter der Feuerwehr (stellv. Wehrführer) nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. 

 

  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mehr als  die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.

 

13  Geschäftsführung und Vertretung 
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

  3. Erklärungen des Vereins werden in Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

14  Rechnungswesen
  1. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn Mittel für diese Ausgabenzwecke vorhanden sind.

 

  1. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

  1. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

 

  1. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

  1. Die drei Einsatzabteilungen Alverdissen, Barntrup und Sonneborn sowie die Kochgruppe und die Jugendfeuerwehr führen eigenverantwortlich Kassen.
    Ebenso werden sie eigenverantwortlich geprüft.
    Verantwortlich für diese Kassen sind die Zugführer mit deren Stellvertretern und Kassierern.


Sie tragen die Namen:

  1. Förderverein Feuerwehr Barntrup – Löschzug Alverdissen
  2. Förderverein Feuerwehr Barntrup – Löschzug Barntrup
  3. Förderverein Feuerwehr Barntrup – Löschzug Sonneborn
  4. Förderverein Feuerwehr Barntrup – Kochgruppe
  5. Förderverein Feuerwehr Barntrup – Jugendfeuerwehr.

 

15  Haftung des Vereins

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen

 

16  Auflösung
  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

Die Übertragung des Stimmrechts kann hierbei analog § 11 erfolgen.

  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats die Einberufung für eine neue Mitgliederversammlung erfolgen, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Barntrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Feuerwehr“, außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung der Stadt Barntrup, zu verwenden hat. 

 

17  Inkrafttreten

Die Ursprungssatzung wurde auf der ordentlichen Gründungsversammlung am 16.11.2005 in Barntrup beschlossen. 

 

Weitere Satzungsänderungen werden jeweils mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.